



Für die Begrenzung des Energieverbrauchs bei Gebäuden und den Einsatz effizienter Versor-gungstechnik sowie regenerativer Energieträger sind derzeit insbesondere rechtliche Grundlagen maßgeblich.
Das Energieeinsparungsgesetz (aktuelle Fassung vom 1. September 2005) wurde bereits 1976 – in Folge der ersten Ölkrise – eingeführt und formuliert grundsätzliche Anforderungen an die Errichtung von Gebäuden mit dem Ziel, beim Heizen und Kühlen vermeidbare Energieverluste zu unterbinden.
Das EnEG liefert die Rechtsgrundlage für Verordnungen der Bundesregierung, wie etwa zur Regelung des Wärmeschutzes bei Gebäuden, energieeffizienter Anlagentechnik oder auch der Einführung von Energieausweisen. Das EnEG formuliert u. a. den Grundsatz, dass entsprechende Anforderungen nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein müssen.
Seit 1. Februar 2002 regelt die Energieeinsparverordnung (EnEV) die Anforderungen an die Energieeinsparung und Begrenzung des Energiebedarfs bei Gebäuden. Damit wurden die bis dahin getrennten Regelungen der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlVO) zusammengeführt. Die Anforderungen an Gebäude und Anlagentechnik werden in ihrem Zusammenwirken und gegenseitiger Abhängigkeit ganzheitlich betrachtet. Am 1. Oktober 2009 ist die aktuelle Fassung der EnEV 2009 in Kraft getreten.
Die EnEV definiert – in Verbindung mit der DIN V 18599 „Energetische Bewertung von Gebäuden“ – eine Obergrenze für den jeweiligen „Primärenergiebedarf“ von Gebäuden. Sie formuliert Anforderungen für den Neubau und für bestehende Gebäude. Ebenso regelt die EnEV die Verpflichtungen zu Ausstellung und Aushang von Energieausweisen.
Das EEWärmeG wurde Anfang 2009 eingeführt. Die aktuelle Novellierung des EEWärmeG ist seit 1. Mai 2011 in Kraft. Das Gesetz hat zum Ziel, über den verstärkten Einsatz erneuerbarer Energien die CO2-Emissionen zu reduzieren. Es definiert Anforderungen an den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte.
Die EU fordert mit der Neufassung der „Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden“ u. a. das „Nearly-zero-energy-building“ bzw. „Niedrigstenergiegebäude“ ab dem 31. Dezember 2020 als Standard für alle neuen Gebäude bzw. grundlegende Renovierungsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten. Öffentlichen Bauherren soll eine Vorreiterrolle zukommen; für sie gilt diese Verpflichtung bereits ab dem 31.Dezember 2018. Die Richtlinie ist am 8. Juli 2010 in Kraft getreten und innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.