


2006 und 2007 wurden zwei Regelungen beschlossen, die langjährig in Deutschland lebenden und gut integrierten Ausländern ein Aufenthaltsrecht gewährten. Ausländer, die zur Ausreise verpflichtet und in Deutschland nur geduldet waren, sich jedoch bereits seit acht bzw. sechs Jahren in Deutschland aufgehalten haben, erhielten ein Aufenthaltsrecht, wenn sie wesentliche Integrationsleistungen hinsichtlich Sprache, Straflosigkeit usw. erfüllen konnten.
Im Folgenden werden die jeweiligen Voraussetzungen für das Bleiberecht nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006 und für die gesetzliche Altfallregelung nach §§ 104a, 104b AufenthG vom 28. August 2007 dargestellt. Bei der gesetzlichen Altfallregelung beschloss die Innenministerkonferenz am 4. Dezember 2009 eine auf zwei Jahre befristete Anschlussregelung für Inhaber einer "Aufenthaltserlaubnis auf Probe", die am 31. Dezember 2009 die gesetzlichen Voraussetzungen zur Lebensunterhaltssicherung trotz Bemühen nicht erfüllen können.