


Die Innenministerkonferenz hat am 21.11.2003 einer Reform des kommunalen Haushaltsrechts zugestimmt und damit Standards für den Übergang vom zahlungsorientierten zum ressourcenorientierten Haushalts- und Rechnungswesen gesetzt. Den Ländern wurde ein Regelungskorridor empfohlen, der Einheitlichkeit gewährleistet und gleichzeitig für landesspezifische Gegebenheiten und konzeptionelle Unterschiede Raum lässt. Dabei handelt es sich um
Der damalige Innenminister Dr. Beckstein hat sich am 05.07.2005 mit den kommunalen Spitzenverbänden darauf verständigt, dass eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände und des Kommunalen Prüfungsverbandes in enger Abstimmung mit der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung, dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, den Regierungen und erfahrenen Praktikern Entwürfe für eine doppelte kommunale Buchführung erarbeiten wird. Die erweiterte Kameralistik wird nicht weiterverfolgt.
2.1 Kommunalgesetze:
Die Arbeitsgruppe hat sich im August 2005 konstituiert und Änderungsvorschläge für die Kommunalgesetze erarbeitet. Mit dem Gesetz zur Änderung des kommunalen Haushaltsrechts, das zum 01.01.2007 in Kraft getreten ist (GVBl 2006 S. 975), können die Kommunen nun wählen, ob sie bei der herkömmlichen Kameralistik bleiben oder ihr Rechnungswesen auf die doppelte kommunale Buchführung umstellen. Ab 2011 werden vier weitere Gemeinden und zwei weitere Landkreise ihr Haushaltswesen nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung führen.
Eine Ausnahmegenehmigung nach der sog. Experimentierklausel (Art. 117 a GO, Art. 103 a LKrO,
Art. 99 a BezO) ist damit nicht mehr erforderlich.
2.2 Vollzugsregelungen:
Die Arbeitsgruppe hat den Entwurf einer Verordnung über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden, der Landkreise und der Bezirke nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – KommHV-Doppik) formuliert. Die Verordnung ist mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft getreten (GVBl S. 678). Die auf die Kameralistik bezogene KommHV (KommHV-Kameralistik), die Eigenbetriebsverordnung (EBV), die Verordnung über Kommunalunternehmen KUV, die Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV) und die Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) wurden ebenfalls mit Wirkung vom 01.01.2007 entsprechend angepasst. (GVBl S. 707). Ebenso werden die kameralen Übersichten über die dauernde Leistungsfähigkeit (Muster zu § 4 Nr. 4 KommHV-Kameralistik) und über den Stand der Schulden (Muster zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Kameralistik) überarbeitet.
Mit IMBek vom 29.09.2008 (AllMBl S. 558) wurde die Richtlinie zur Erfassung und Bewertung kommunalen Vermögens veröffentlicht (s.u.). Die Haushaltsgliederung (s.u.) nach Produkten und Konten ist inzwischen durch die Verwaltungsvorschriften über die kommunale Haushaltssystematik nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung (VVKommHSyst-Doppik) vorgegeben (IMBek vom 01.10.2008, AllMBl S. 548).
2.3 Haushaltsmuster:
Die Entwürfe der Haushaltsmuster sind mit dem Kontenplan (s. u.) abgestimmt und werden demnächst amtlich bekanntgemacht.
Es empfiehlt sich, bereits jetzt von den nachstehend veröffentlichten Entwürfen auszugehen. Die Kommunen ersparen sich auf diese Weise später aufwändige Umstellungsarbeiten.
Haushaltsmuster zur KommHV-Doppik (Entwürfe Stand 01.12.2011) |
|
| Haushaltssatzung (Muster zu Art. 63 GO, Art. 57 LKrO, Art. 55 BezO) |
|
| Nachtragshaushaltssatzung (Muster zu Art. 68 GO, Art. 62 LKrO, Art. 60 BezO) |
|
| Ergebnishaushalt (Muster zu § 2 KommHV-Doppik) |
|
| Finanzhaushalt (Muster zu § 3 KommHV-Doppik) |
|
| Teilergebnis- und Teilfinanzhaushalt | |
|
Vorblatt
für Teilergebnishaushalt und Teilfinanzhaushalt
|
|
| Teilergebnishaushalt (Muster zu § 4 Abs. 4 KommHV-Doppik) |
|
| Teilfinanzhaushalt (Muster zu § 4 Abs. 5 KommHV-Doppik) |
|
| Haushaltsquerschnitt (Muster zu § 1 Abs. 2 Nr. 3 KommHV-Doppik) |
|
| Übersicht zur Beurteilung der dauerhaften Leistungsfähigkeit (Muster zu § 1 Abs. 2 Nr. 4 KommHV-Doppik) |
|
| Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen (Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 75 KommHV-Doppik) |
|
| Übersicht über die Verbindlichkeiten aus Krediten und kreditähnlichen Rechtsgeschäften (Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik) |
|
| Übersicht über die Rücklagen und Rückstellungen (Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik) |
|
| Übersicht über die aus Vorjahren übertragenen Haushaltsermächtigungen (Muster zu § 1 Abs. 3 Nr. 6 und § 86 Abs. 3 Nr. 5 KommHV-Doppik i. V. m. § 21 KommHV-Doppik) |
|
| Stellenplan (Muster zu § 5 KommHV-Doppik) |
|
| Investitionsprogramm (Muster zu § 9 KommHV-Doppik) |
|
| Bilanzgliederung (Muster zu § 85 KommHV-Doppik) |
|
| Übersicht über die Forderungen (Muster zu § 86 Abs. 3 Nr. 2 KommHV-Doppik) |
|
| Anlagenübersicht (Muster zu § 86 Abs. 2 Nr. 2 KommHV-Doppik) |
|
| Eigenkapitalübersicht |
|
| Übersicht über die Verbindlichkeiten (Muster zu § 86 Abs. 3 Nr. 4 KommHV-Doppik) |
|
| Ergebnisrechnung (Muster zu § 82 KommHV-Doppik) |
|
| Finanzrechnung (Muster zu § 83 KommHV-Doppik) |
|
| Teilergebnis- und Teilfinanzrechnung | |
| Teilergebnisrechnung (Muster zu § 84 Abs. 1 KommHV-Doppik) |
|
| Teilfinanzrechnung (Muster zu § 84 Abs. 1 KommHV-Doppik) |
|
Für das Haushaltswesen nach Grundsätzen der Kameralistik werden die Übersichten über die dauernde Leistungsfähigkeit und über den voraussichtlichen Stand der Schulden aktualisiert.
Grundlage des neuen ressourcenorientierten Haushaltswesens ist die Vermögenserfassung und
-bewertung. In Bayern wurden dazu von einer Arbeitsgruppe des Bayerischen Städtetags unter Mitarbeit des Bayerischen Landkreistags Eckpunkte erarbeitet, die der Bayerische Kommunale Prüfungsverband wesentlich erweitert, für die Praxis konkretisiert und in einer Bewertungsrichtlinie zusammengefasst hat. Die Richtlinie soll vor allem die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz erleichtern.
Produktrahmen
Nach den o. a. Leittexten der IMK (Anlage 6) wird den Ländern empfohlen, den Produktrahmen mit den Produktbereichen und den Produktgruppen landeseinheitlich vorzugeben.
Kontenrahmen
Das Statistische Bundesamt hatte - mit Blick auf das doppische System - einen Kontenrahmen erarbeitet, der unter bundesstatistischen Aspekten ergänzt und um landesspezifische (landesrechtlich bzw. aus Sicht der Kommunen erforderliche) Besonderheiten (entsprechend der bisherigen Haushaltssystematik) erweitert wurde.
Produkt- und Kontenrahmen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.2008 (s. u.) entsprechen den damaligen Erfordernissen der Statistik.
Produkt- und Kontenrahmen werden durch Zuordnungsregelungen noch weiter konkretisiert werden. Im Vorgriff auf die amtliche Bekanntmachung im AllMBl werden nachstehend Zuordnungsvorschriften zum Produkt- und Kontenrahmen veröffentlicht. Näheres zur Abgrenzung von verbindlicher und fakultativer Gliederung ist den Anwendungshinweisen zu entnehmen.
Die Haushaltsmuster (s.o. Nr. 2.3) sind bereits auf die aktuelle, durch die Statistik (Stand 01.01.2012) vorgegeben Kontengliederung abgestimmt. Auf diese Weise soll die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten und der interkommunale Vergleich erleichtert werden.
Mit dem kommunalen Gesamtabschluss befasst sich derzeit die o. g. Arbeitsgruppe.