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Kommunale Friedhöfe

Allgemeines

Das bayerische Bestattungsgesetz bestimmt, dass nur juristische Personen des öffentlichen Rechts Träger von Friedhöfen sein dürfen. Deshalb gibt es in Bayern Friedhöfe

Mit ihren Bestattungseinrichtungen kommen die Gemeinden ihrer verfassungsmäßigen Aufgabe zur schicklichen Totenbestattung nach. Details zu den Modalitäten und den Kosten der Nutzung von kommunalen Friedhöfen und den dazugehörigen Einrichtungen (zum Beispiel Leichenhallen) ergeben sich aus den Satzungen der jeweiligen Gemeinde.
Das Staatsministerium des Innern hat Hinweise dazu herausgegeben, wie die Gemeinden ihre Aufgaben im Friedhofswesen erfüllen können (s.u.).

Neben der Einrichtung von Friedhöfen haben die Gemeinden auch dafür zu sorgen, dass die sonstigen bestattungsrechtlichen Vorschriften (beispielsweise bei der Überführung von Verstorbenen, bei der Behandlung von Verstorbenen in Krankenhäusern und bei Bestattungsunternehmen) eingehalten werden. Für Fachfragen im Bereich des Bestattungswesens ist das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zuständig.

Naturfriedhöfe

In Bayern ist unter bestimmten Voraussetzungen auch die Einrichtung von Naturfriedhöfen zulässig, in denen Urnenbeisetzungen zum Beispiel an der Wurzel von Bäumen in Waldgebieten möglich sind. Auch Friedhöfe in der freien Natur sind gewidmete Friedhöfe unter öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, die durch eine Einfriedung als Ruhestätte erkennbar sind und die Würde des Verstorbenen gewährleisten. Die Gemeinden können sich beim Betrieb, genau wie bei herkömmlichen Friedhöfen, von privaten Partnern unterstützen lassen. Derzeit sind für bayerische Naturfriedhöfe insgesamt sieben Privatfirmen tätig.
Manche Gemeinden ermöglichen auch auf ihren herkömmlichen Friedhöfen naturnahe Bestattungen.

Anregungen zur Aktualisierung der Daten nehmen wir gerne entgegen: ute.merkel@stmi.bayern.de



Rechtsgrundlagen


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