Automatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Seit 1. Januar 2000 geht die deutsche Staatsangehörigkeit stets verloren, wenn ein volljähriger deutscher Staatsangehöriger freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt (§ 25 Abs. 1 StAG). Dabei ist es unerheblich, ob er sich dauernd in Deutschland oder im Ausland aufhält. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit lässt sich nur vermeiden, wenn
vor dem Erwerb
der ausländischen Staatsangehörigkeit eine Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde erteilt wurde. Der Antrag allein genügt hierfür jedoch noch nicht. Die Beibehaltungsgenehmigung muss vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit ausgehändigt worden sein.
Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein beim Erwerb einer Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Schweiz, wenn der Erwerb nach dem 27.08.2007 erfolgt; eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht erforderlich.
Geht die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit verloren, darf die betroffene Person grundsätzlich trotzdem in Deutschland verbleiben. Allerdings wird sie dann als Ausländer entsprechend der neu erworbenen ausländischen Staatsangehörigkeit behandelt. Sie muss also z. B. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis stellen. Versäumt der Betroffene, der die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU-Landes erworben hat, jedoch einen erforderlichen Antrag zu stellen, hat das grundsätzlich die gleichen Folgen wie bei anderen Ausländern ohne Aufenthaltsgenehmigung auch, das heißt, dass er unter Umständen wegen illegalen Aufenthalts auch mit einem Strafverfahren rechnen muss.