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Einbürgerung

Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden. Des Weiteren erfolgt eine Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sieben Jahre bei einem erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs. Eine weitere Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf sechs Jahre kann beim Nachweis besonderer Integrationsleistungen erfolgen (deutlich über dem Sprachniveau des Zertifikat Deutsch liegende Sprachkenntnisse und besonderes bürgerschaftliches Engagement, z.B. in der Feuerwehr oder in Sportvereinen).
Der Einbürgerungsantrag kann beim Landratsamt (Staatsangehörigkeitsstelle) oder in einer kreisfreien Stadt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadtverwaltung gestellt werden.

Anspruch auf Einbürgerung

Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zu dem 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
Er muss

Erforderliche Unterlagen

Dem Einbürgerungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen übersetzt sein.

Kosten

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51,00 € erhoben.


Ermessenseinbürgerung

Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsrecht erläutern und regeln näher, wann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben ist.

Unterlagen

Der Antrags-Vordruck auf Einbürgerung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich. Er ist ausgefüllt dort einzureichen. Weitere Dokumente und Urkunden sind erforderlich. Sie sind in der Regel in einem Merkblatt der Kreisverwaltungsbehörde aufgelistet.

Kosten

Die Gebühr für die Ermessenseinbürgerung beträgt grundsätzlich auch 255,00 €. Eine Ermäßigung ist in Sonderfällen möglich.


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