Gesetzentwurf zur Automatisierten Kennzeichenerkennung - Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zur Ersten Lesung im Bayerischen Landtag

München, 04.07.2019

Gesetzentwurf zur Automatisierten Kennzeichenerkennung - Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zur Ersten Lesung im Bayerischen Landtag: Alle Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts werden umgesetzt -Unverzichtbares Fahndungsinstrument

+++ Der Bayerische Landtag hat heute in Erster Lesung den Gesetzentwurf von Bayerns Innenminister Joachim Herrmann zur Umsetzung der Vorgaben des  Bundesverfassungsgerichts zur Automatisierten Kennzeichenerkennung (AKE) beraten. "Mit unserer geplanten Gesetzesänderung berücksichtigen wir alle Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und wollen diese als erstes Bundesland umsetzen", erläuterte Herrmann. Besonders wichtig ist dem Innenminister, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 2018 nicht den Kern der AKE betraf, sondern nur einzelne Aspekte ihrer rechtsstaatlichen Ausgestaltung. "Unsere AKE ist laut Bundesverfassungsgericht insbesondere im Rahmen der für die Kriminalitätsbekämpfung so wichtigen Schleierfahndung mit der Verfassung grundsätzlich vereinbar", hob der Innenminister hervor. "Die AKE ist für uns ein unverzichtbares Fahndungsinstrument für mehr Sicherheit." Ergänzend verwies Herrmann darauf, dass die Staatsregierung das neue Polizeiaufgabengesetz unabhängig vom aktuellen Gesetzentwurf nach Vorlage des Berichts der unabhängigen Kommission zur Evaluierung des PAG entsprechend den Maßgaben des Koalitionsvertrags zügig evaluieren wird. +++

Wie Herrmann erklärte, werden im vorliegenden Gesetzentwurf engere Voraussetzungen für den AKE-Einsatz festgelegt. Die Anwendungsalternative 'Verhütung oder Unterbindung der unerlaubten Überschreitung der Landesgrenze' wird gestrichen, weil hierfür die Zuständigkeit laut Bundesverfassungsgericht beim Bund liegt. Der Einsatz der AKE ist jedoch weiterhin zur Verhütung und Unterbindung des unerlaubten Aufenthalts und zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität zulässig. Außerdem wird der Einsatz der AKE künftig in bestimmten Fällen nicht mehr zur Abwehr aller Gefahren möglich sein, sondern nur noch zur Abwehr von Gefahren für bedeutende Rechtsgüter wie beispielsweise Leib und Leben. Darüber hinaus darf die AKE im Rahmen der Schleierfahndung außerhalb des 30-Kilometer-Grenzbereichs nur noch auf Bundesautobahnen, Europastraßen und Bundesstraßen eingesetzt werden. "Das alles betrifft nur die Frage, wo und zu welchen Anlässen wir eine AKE-Anlage einsetzen dürfen", fasste Herrmann zusammen. "Das betrifft in der Praxis hauptsächlich die Standorte unserer mobilen AKE-Anlagen. Nach wie vor kann mit der AKE nach gestohlenen Fahrzeugen, Diebesbanden und Terroristen gefahndet werden."

Laut Herrmann konnte die Bayerische Polizei mit der AKE unter anderem bereits eine Vielzahl gestohlener Fahrzeuge feststellen und deren Verschiebung ins Ausland verhindern. Alleine 2018 wurden nach AKE-Treffern 229 Fahrzeuge  sowie erhebliche Mengen Rauschgift sichergestellt. Ferner wurden Schleusungen aufgedeckt sowie Diebesbanden dingfest gemacht und somit weitere Wohnungseinbruchdiebstähle durch diese Gruppierungen verhindert. Dank der AKE-Treffermeldungen konnte die Bayerische Polizei auch Personen retten, die in Selbstmordabsicht unterwegs waren. Ebenso befreite die Polizei eine junge Frau nach vorangegangener Entführung und Vergewaltigung aus den Fängen des Täters.

Die Bayerische Polizei verfügt über 22 stationäre AKE-Anlagen, die an 15 Standorten betrieben werden und 39 Fahrspuren überwachen. Darüber hinaus stehen sechs Anlagen für den mobilen Einsatz zur Verfügung. Eingesetzt werden die Anlagen derzeit insbesondere auf Routen des internationalen Verkehrs, die auch von grenzüberschreitend agierenden Straftätern intensiv genutzt werden.

Alle Informationen zum Gesetzentwurf und Antworten auf wesentliche Fragestellungen sind unter www.kennzeichenerkennung.bayern.de abrufbar.