München, 18. April 2005
Pressemitteilung Nr. 160/05
Islamistischer Hassprediger nach Ausweisung aus Bayern ausgereist
Beckstein: "Wer Hass predigt, hat im Freistaat nichts zu suchen"
"Der Ende Februar wegen volksverhetzender Äußerungen in der Öffentlichkeit ausgewiesene islamistische Hassprediger Hammed Q. (Jordanischer Staatsangehöriger) hat nunmehr die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Eine Wiedereinreise ist ausgeschlossen", teilt Innenminister Dr. Günther Beckstein in München mit. Der Minister unterstreicht, dass Bayern seine klare und konsequente Linie gegenüber islamistischen Gefährdern und Hasspredigern weiterhin fortsetzen wird und deshalb auch mit weiteren Ausweisungen und Abschiebungen zu rechnen ist: "Islamistischen Extremisten muss klar sein, dass die bayerischen Sicherheitsbehörden Straftaten oder Aktionen, die sich gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und gegen unsere freiheitliche demokratische Grundordnung richten, nicht hinnehmen. Auch wer Hass predigt, hat im Freistaat nichts zu suchen."
Beckstein machte deutlich, dass sich der von Bayern eingeschlagene Weg einer konzentrierten Vorgehensweise aller Sicherheitsbehörden in den gemeinsamen Arbeitsgruppe "BIRGiT" bewährt hat: "Seit Ende letzten Jahres ist es gelungen, nunmehr insgesamt zehn islamistische Gefährder außer Landes zu bringen." Gegen weitere 13 sind Ausweisungsbescheide erlassen, in 9 weiteren Fällen ist demnächst mit der Zustellung der Bescheide zu rechnen.
Hammed Q. hatte sich in der Vergangenheit mehrmals volksverhetzend und extrem antisemitisch in der Öffentlichkeit geäußert. Wegen Äußerungen wie "Juden vergasen! Alle Juden verrecken! Sadam lebe hoch! Hitler hätte alle vergasen sollen!" wurde er inzwischen vom Amtsgericht München wegen Volksverhetzung verurteilt. Außerdem drohte er, in einem Kaufhaus eine Bombe zu legen.
Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München erließ Ende Februar 2005 eine Ausweisungsverfügung, gegen die Hammed Q. zunächst Rechtsmittel einlegte. Aufgrund der drohenden Abschiebung entschloss er sich nunmehr zur freiwilligen Ausreise. Eine Wiedereinreise ist strafbewehrt ausgeschlossen.