München, 26. September 2006
Pressemitteilung Nr. 326/06
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) bestätigt Verbot des Multi-Kultur-Hauses (MKH) in Neu-Ulm im Eilverfahren
Beckstein: "Erfreuliches Signal gegen islamistischen Extremismus"
Innenminister Dr. Günther Beckstein begrüßt den heute bekannt gewordenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. September 2006, mit dem dieser das Verbot des Multi-Kultur-Hauses (MKH) in Neu-Ulm im Eilverfahren bestätigt hat: "Verfassungsfeindliche Islamisten, die Gewalt predigen und ein friedliches Zusammenleben zwischen Deutschen und Muslimen verhindern wollen, haben in Bayern erneut die rote Karte erhalten. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Länder diesem Beispiel folgen und gegen entsprechende Vereine entschlossen vorgehen."
Das Bayerische Innenministerium vollzog am 28.12.2005 das Verbot des Multi-Kultur-Hauses (MKH) in Neu-Ulm, weil es sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung und gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, seine Tätigkeit das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern und von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdete. Weitere Gründe waren, dass das MKH Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets förderte, deren Ziele und Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind, Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer und religiöser Belange befürwortete und seine Tätigkeit auch den Strafgesetzen zuwiderlief.
Am 04.01.2006 legte das MKH Klage gegen die Verbotsverfügung ein und beantragte am 25.07.2006 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss vom 20.09.2006 ab. Zur Begründung führte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass nach summarischer Prüfung das Vereinsverbot gegen das MKH rechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere habe das Staatsministerium des Innern das MKH vor dem Verbot nicht anhören müssen und es sei auch für das Verbot zuständig gewesen. Das MKH habe als Ausländerverein angesehen werden dürfen und die Verbotserkenntnisse seien dem Verein im ausreichenden Umfang zuzurechnen gewesen. Schließlich verstoße das Verbot auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.