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München, 09. Januar 2006

Pressemitteilung Nr. 7/06

Beckstein: "Erneut hat ausgewiesener islamistischer Extremist Bayern verlassen"

Der marokkanische islamistische Extremist Youssef J., gegen den bayerische Behörden im August 2005 eine Ausweisungsverfügung erlassen haben, hat Deutschland letzte Woche in Richtung Agadir/Marokko freiwillig verlassen. J., ein aktives Mitglied der islamischen Vereinigung Tabligh-i Jamaat, zog damit die Konsequenz aus der Ablehnung seines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ausweisungsverfügung und die Ablehnung eines Aufenthaltstitels durch das Verwaltungsgericht Bayreuth. J. erklärte mittlerweile Rechtsmittelverzicht. Mit dem Ausweisungsbescheid waren ihm auch polizeiliche Meldepflichten und eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet des Landkreises Forchheim auferlegt worden. Nach seiner Ausreise besteht nunmehr ein strafbewehrtes Wiedereinreiseverbot in die Bundesrepublik Deutschland. "Die Tabligh-i Jamaat ist seit längerem im Fokus der bayerischen Sicherheitsbehörden. Ihr Ziel ist die Islamisierung der Gesellschaft, um dadurch die Etablierung eines islamischen Weltstaates zu erreichen. In Bayern haben Tabligh-i Jamaat-Aktivisten mit ausländerrechtlichen Konsequenzen zu rechnen", betont dazu Innenminister Dr. Günther Beckstein. Nach den Worten Becksteins war dies die 27. Aufenthaltsbeendigung unter der Koordination der gemeinsamen Arbeitsgruppe "BIRGiT" seit November 2004. In weiteren 19 Fällen sind Ausweisungsbescheide ergangen, die islamistische Extremisten und Hassprediger verpflichten, Deutschland zu verlassen. Weitere Ausweisungsbescheide sind zur Zeit in Vorbereitung.
Das Verwaltungsgericht Bayreuth hatte keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids der Regierung von Mittelfranken: J. habe bei seinen sicherheitsrechtlichen Befragungen die Intensität seiner Einbindung in die Aktivitäten von Tabligh-i Jamaat verschleiern und lediglich einen vorübergehenden losen Kontakt vorspiegeln wollen. Nach den dem Gericht zugänglichen Erkenntnissen unterstütze diese Vereinigung den internationalen Terrorismus. Es stehe zweifelsfrei fest, dass eine ganze Reihe von Personen, die an terroristischen Anschlägen in verschiedenen Ländern beteiligt waren, zu Tabligh-i Jamaat gehört haben oder bei ihren terroristischen Aktionen mit Tabligh-i Jamaat in Verbindung standen. J. sei dieser Vereinigung zugehörig und unterstütze ihre Tätigkeit. Neben der Ausweisung sei die Versagung des Aufenthaltstitels gerechtfertigt, weil der Antrag des J. auf Arbeitslosengeld II die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts belege und er auch die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern nicht erfülle.

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