München, 04. November 2008
Pressemitteilung Nr. 488/08
Das Staatsministerium des Innern legt Volksbegehren "Mindestlohn jetzt!" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vor
Das Staatsministerium des Innern legt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "Mindestlohn jetzt!" dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vor, weil dem Freistaat Bayern die Gesetzgebungskompetenz für ein bayerisches Mindestlohngesetz fehlt. Erachtet das Staatsministerium des Innern die gesetzlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, so hat es nach Artikel 64 des Landeswahlgesetzes die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
Am 23.09.2008 haben die Initiatoren des Volksbegehrens beim Staatsministerium des Innern den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens "Mindestlohn jetzt!" eingereicht. Für den Zulassungsantrag wurde die erforderliche Anzahl an Unterschriften Stimmberechtigter erreicht. Ziel des Volksbegehrens ist eine landesgesetzliche Pflicht zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohns für alle Branchen unabhängig vom Bestehen tarifvertraglicher Regelungen durch ein Bayerisches Mindestlohngesetz.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Antrags, zu denen auch die Vereinbarkeit mit Bundesrecht gehört, sind nach Auffassung des Staatsministeriums des Innern nicht gegeben. Das beantragte Bayerische Mindestlohngesetz wäre nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Denn gesetzliche Vorgaben für den Arbeitslohn gehören zum "Arbeitsrecht" und fallen in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Die Länder können hier nur soweit Regelungen treffen, als der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz noch keinen Gebrauch gemacht hat.
Mit dem Mindestarbeitsbedingungengesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz hat der Bund jedoch bereits abschließende Regelungen zu Mindestlöhnen erlassen. Das Mindestarbeitsbedingungengesetz ermöglicht die Festsetzung von Mindestlöhnen in Branchen ohne wirkmächtige Tarifvertragsparteien und ohne allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Von ihm wurde bisher noch nicht Gebrauch gemacht. Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz hingegen dehnt für bestimmte Branchen die Geltung einzelner Regelungen allgemeinverbindlich erklärter Tarifverträge (insbesondere zum Mindestlohn) auf alle inländischen und ausländischen Arbeitgeber aus. Derzeit gibt es nach diesem Gesetz staatliche Mindestlöhne für insgesamt sechs Branchen.
Das beantragte Bayerische Mindestlohngesetz soll auch im Geltungsbereich dieser Bundesgesetze zur Einführung eines staatlich festgesetzten Mindestlohns verpflichten. Insoweit hat der Bundesgesetzgeber jedoch eigene Regeln für die Festsetzung staatlicher Mindestlöhne vorgesehen und damit landesgesetzliche Regeln ausgeschlossen. Dem Land fehlt deshalb für ein solches Gesetz die erforderliche Gesetzgebungskompetenz. Dass nach dem Mindestarbeitsbedingungengesetz bisher keine Mindestlöhne festgesetzt wurden, ändert hieran nichts. Dies zeigt vielmehr, dass von den zuständigen Stellen bisher im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kein Bedürfnis für die staatliche Festsetzung von Mindestlöhnen gesehen wurde. Eine Landesgesetzgebungskompetenz lässt sich auch nicht mit Artikel 169 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung begründen, der die Möglichkeit einer Festsetzung von staatlichen Mindestlöhnen vorsieht. Denn die Bayerische Verfassung kann außerhalb der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Gesetzgebungskompetenz schaffen. Mangels Gesetzgebungskompetenz würde das Bayerische Mindestlohngesetz im Übrigen auch in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie in unzulässiger Weise eingreifen.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.