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Feuerwehr

Blitzeinschlag
Blitzeinschlag
In Bayern kümmern sich rund 320.000 ehrenamtliche Feuerwehrleute bei fast 7.800 Freiwilligen Feuerwehren in Städten und Gemeinden um den Brandschutz. Gegen den roten Hahn kämpfen auch rd. 250 Berufs-, Werk- und Betriebsfeuerwehren.

Das Feuerwehrwesen in Bayern ist Aufgabe der Gemeinden. Die Gemeinden müssen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren und unter bestimmten Voraussetzungen Berufsfeuerwehren) aufstellen, ausrüsten und unterhalten sowie die notwendige Löschwasserversorgung bereitstellen.

Die Landkreise müssen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für den Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren überörtlich erforderlichen Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen beschaffen und unterhalten oder hierfür Zuschüsse gewähren.

Auch der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst durch Gewährung von zweckgebundenen Zuwendungen und durch die Einrichtung und die Unterhaltung der staatlichen Feuerwehrschulen.

Zu den Aufgaben der Feuerwehren zählen insbesondere der abwehrende Brandschutz und die zahlreichen technischen Hilfeleistungen, wie z.B. bei Autounfällen, Unfällen mit Gefahrstoffen und Hochwasser.
Die Feuerwehren können darüber hinaus freiwillige Aufgaben durchführen, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht beeinträchtigt wird.

In den Freiwilligen Feuerwehren leisten Gemeindebewohner, aber auch Personen, die in einer Gemeinde einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen, zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 63. Lebensjahr in der Regel ehrenamtlich Feuerwehrdienst. Jugendliche können sich ab dem vollendeten 12. Lebensjahr als Feuerwehranwärter einbringen.

Über die Aufnahme neuer Feuerwehrleute sowie Jugendlicher entscheidet in jedem Einzelfall der Kommandant der örtlichen Feuerwehr. Dieser prüft dabei auch die körperliche und geistige Eignung der Bewerber. Konkrete Informationen über die Feuerwehr am jeweiligen Wohnort kann man bei der zuständigen Gemeinde erhalten.

Die Gemeinden können unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für die notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind.

Kostenpflichtig ist der Gefahrenverursacher oder der sonst zur Gefahrenbeseitigung Verpflichtete, z.B. wer Sicherheitswachen der Feuerwehr in Anspruch genommen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Falschalarmierung ausgelöst hat.


Koordinierung der psychosozialen Notfallversorgung bei besonders belastenden Einsätzen und Katastrophen

Psychische Belastungen bei Einsatzkräften, Opfern und deren Angehörigen stehen bei und nach extremen Ereignissen seit einigen Jahren immer häufiger im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Für Einsatzkräfte wurde im Jahr 2003 an der Staatlichen Feuerwehrschule Geretsried ein Fachbereich "Psychosoziale Betreuung von Einsatzkräften (PSBE)" eingerichtet. Das Bundesministerium des Innern hat im Jahr 2003 drei Forschungsaufträge vergeben.

In zwei Forschungsvorhaben wurden bestehende und fortentwickelte Konzepte der primären und sekundären Prävention von posttraumatischen Belastungsstörungen bei freiwilligen Einsatzkräften untersucht.

Ein drittes Forschungsprojekt befasste sich mit der Entwicklung von Standards und Empfehlungen für ein Netzwerk zur bundesweiten Strukturierung und Organisation psychosozialer Notfallversorgung. Diese Forschungsgruppe hat bereits im Juli 2004 ihren Endbericht vorgelegt. In diesem Endbericht ("Netzwerkbericht") werden auch konkrete Empfehlungen für die Koordinierung und Organisation der
psychosozialen Notfallversorgung auf der Ebene der Kreisverwaltungsbehörden, des Landes und des Bundes ausgesprochen. Nach den Empfehlungen dieses Berichtes wird in Bayern zur Verbesserung der psychosozialen Notfallversorgung bei besonders belastenden Einsätzen und Katastrophen eine Struktur aufgebaut. Hierzu dient das PSNV-Grundsatzschreiben (IMS vom 24. Januar 2008).



Staatliche Förderung des kommunalen Feuerwehrwesens – Änderung der Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien zum 1. Januar 2012

Nachdem die Feuerwehr-Zuwendungsrichtlinien im Zuwendungsbereich Fahrzeug- und Geräteförderung letztmals 2008 grundlegend überarbeitet wurden, erfolgen zum 01.01.2012 folgende Änderungen und Verbesserungen für die bayerischen Städte und Gemeinden und ihre Feuerwehren:

1. Pauschale Anhebung der Förderfestbeträge bei Fahrzeugen und Geräten um 10%
Eine grundlegende Verbesserung für die kommunalen Haushalte wird zudem mit der pauschalen Anhebung der bei der Fahrzeug- und Geräteförderung geltenden Festbeträge um rund zehn vom Hundert verfolgt. So wird beispielsweise der Festbetrag für eine große Drehleiter von 175.000 € auf 192.500 € angehoben.

2. Neuheiten im Förderkatalog
Darüber hinaus wird der Katalog der künftig förderfähigen Fahrzeuge um neue Fahrzeugtypen erweitert.
Nachdem bereits im Mai 2011 die neu genormten Tanklöschfahrzeuge TLF 3000 und TLF 4000 aufgenommen wurden, wird künftig auch das kleinste genormte Tanklöschfahrzeug TLF 2000 gefördert (50.000 €).
Zudem können die mit Atemschutz ausgestatteten bayerischen Feuerwehren für den Transport von Mannschaft und Gerät ab dem 01.01.2012 auch einen Mannschaftstransportwagen MTW (10.500 €) gefördert erhalten.
Für den Transport von an der Einsatzstelle erforderlichem Material ist der Gerätewagen Logistik GW-L1 vorgesehen (26.500 €).
Zur Sicherung von Unfallstellen außerorts auf mehrspurigen Straßen werden aus Mitteln des Feuerschutzsteueraufkommens auch Verkehrssicherungsanhänger VSA mit einem Festbetrag in Höhe von 4.500 € gefördert. Damit leistet die bayerische Staatsregierung einen weiteren Beitrag zur Eigensicherung im Feuerwehrdienst für die überwiegend ehrenamtlich tätigen Feuerwehrfrauen und –männer.
Im Bereich der Schlauchpflege wird die Förderung der Geräteausstattung und der technischen Ausstattung von Schlauchtürmen neu geordnet.
Auch wird der Festbetrag für die Beschaffung von Geräteausstattung für Atemschutzwerkstätten angehoben.

3. Förderung kommunaler Zusammenarbeit
Um eine verstärkte Zusammenarbeit der Kommunen und ihrer Feuerwehren bei der Beschaffung baugleicher Fahrzeuge zu unterstützen, wird der jeweilige Förderfestbetrag in diesen Fällen um zehn von Hundert angehoben, wenn sich mindestens zwei Kommunen zusammenschließen, um in einer gemeinsamen Ausschreibung in Fahrgestell, Aufbau und feuerwehrtechnischen Einbauten baugleiche Fahrzeuge zu erwerben.
Geregelt wird in diesem Zusammenhang auch die Förderung bei der Zusammenarbeit mehrerer Kommunen beim Bau eines gemeinsamen Feuerwehrgerätehauses.

4. Kontingentierung und Fördervoraussetzungen
Darüber hinaus werden die für eine Förderung bestimmter Feuerwehrfahrzeuge sowie von Hilfeleistungssätzen bislang bestehenden Jahreskontingente aufgehoben; eine Beschaffung ist damit künftig ohne zahlenmäßige Beschränkung möglich.
Auch werden die Fördervoraussetzungen für Einsatzleitwagen ELW1 abgeändert, so dass diese Führungsfahrzeuge künftig auch für Feuerwehren mit Zügen gefördert werden können.

5. Sonderförderprogramm Wärmebildkameras
Ein besonderes Anliegen ist es dem Bayerischen Staatsministerium des Innern, die mit Atemschutz ausgestatteten bayerischen Feuerwehren mit Wärmebildkameras auszurüsten. Daher wird dafür ein bis 2016 laufendes Sonderförderprogramm aufgelegt. Hitzebeständige und robuste, und damit für die Einsatzzwecke der Feuerwehren besonders geeignete Wärmebildkameras sind für die Eigensicherung der Feuerwehrleute bei der Brandbekämpfung in Gebäuden wie auch zum Aufspüren von Personen in verrauchten Räumen ein unerlässliches Arbeitsgerät. Hier unterstützt der Freistaat Bayern die Kommunen im Rahmen eines Sonderförderprogramms bei der Beschaffung mit 2750 Euro je Wärmebildkamera mit Zubehör.


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