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Jugendschutz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist in der Verfassung verankert. Bayern legt seit jeher besonderen Wert auf den Schutz unserer jüngeren Bürger.

Im April 2003 trat bundesweit das neue Jugendschutzgesetz (JSchG) in Kraft. Darin wird unter anderem geregelt, wie lange sich Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Kinos oder Diskotheken aufhalten dürfen oder ab welchem Alter alkoholische Getränke an sie verkauft werden dürfen.


Das Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (JSG) ist zum 01.04. 2003 außer Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Jugendschutzbestimmungen über das Jugendschutzgesetz (JuSchG) geregelt.

Polizei und Jugendämter überprüfen und kontrollieren regelmäßig und unangekündigt entsprechende Örtlichkeiten. Verstöße gegen das JSchG können empfindliche Bußgelder zur Folge haben.

Das Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Die wesentlichen Bestimmungen im Überblick:

  Sachverhalt Kinder unter 14 Jahre Jugendl. unter 16 Jahre Jugendl. unter 18 Jahre
§ 4 Aufenthalt in Gaststätten nicht erlaubt* nicht erlaubt* erlaubt bis 24 Uhr*
§ 4 Aufenthalt in Nachtbars, Nachtclubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt
§ 5 Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen, u. a. Disco (Ausnahmegenehmigung durch zuständige Behörde möglich) nicht erlaubt* nicht erlaubt* erlaubt bis 24 Uhr*
§ 5 Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen von anerkannten Trägern der Jugendhilfe, bei künstl. Betätigung o. zur Brauchtumspflege erlaubt bis 22 Uhr erlaubt bis 24 Uhr erlaubt bis 24 Uhr
§ 6 Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen, Teiln. an Spielen mit Gewinnmöglichkeiten nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt
§ 7 Anwesenheit bei jugendgefährdenden Veranstaltungen und in Betrieben (die zuständige Behörde kann durch Alters- und Zeitbegrenzungen sowie andere Auflagen das Verbot einschränken) nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt
§ 8 Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt
§ 9 Abgabe / Verzehr von Branntwein, branntweinhaltigen Getränken und Lebensmitteln nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt
§ 9 Abgabe / Verzehr anderer alkoholischer Getränke; z. B. Wein, Bier o.ä. (Ausnahme: erlaubt bei 14- u. 15-jährigen in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person [Eltern]) nicht erlaubt nicht erlaubt erlaubt
§ 10 Abgabe und Konsum von Tabakwaren nicht erlaubt nicht erlaubt nicht erlaubt
§ 11 Besuch öffentlicher Filmveranstaltungen nur bei Freigabe des Films und Vorspanns: ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahre (Kinder unter 6 Jahre nur mit einer erziehungsbeauftragten Person. Die Anwesenheit ist grundsätzlich an die Altersfreigabe gebunden! Ausnahme: Filme ab 12 Jahre: Anwesenheit ab 6 Jahre in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person [Eltern] gestattet.) erlaubt bis 20 Uhr erlaubt bis 22 Uhr erlaubt bis 24 Uhr
§ 12 Abgabe von Bildträgern mit Filmen oder Spielen nur entsprechend der Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahre erlaubt erlaubt erlaubt
§ 13 Spielen an elektronische Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit nur nach den Freigabekennzeichen: ohne Altersbeschränkung / ab 6 / 12 / 16 Jahre erlaubt erlaubt erlaubt
*) Beschränkungen/zeitliche Beschränkungen werden durch die Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person aufgehoben (vgl. § 1 Nrn. 3 und 4 JuSchG).

Für die Übernahme von Erziehungsaufgaben im Sinne des JuSchG ist ein bestehendes Autoritätsverhältnis als zwingende Voraussetzung zu sehen. Beispielsweise der 18jährige Freund einer 17Jährigen oder ein volljähriges Mitglied einer Jugendclique scheiden als erziehungsbeauftragte Personen aus, da hier die Annahme eines entsprechenden Autoritäts- und Unterordnungsverhältnisses einem modernen Partnerschaftsverständnis bzw. der Lebenswirklichkeit beim Umgang von Jugendlichen und Heranwachsenden untereinander völlig widerspricht.

Weitere Ausnahmen gelten bei Veranstaltungen eines anerkannten Trägers der Jugendhilfe oder wenn sich Kinder oder Jugendliche auf Reisen befinden.


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