Zugang zum Arbeitsmarkt

Der Zugang zum Arbeitsmarkt von Ausländerinnen und Ausländern mit Asylhintergrund hängt maßgeblich von deren genauem Status ab.

Beschäftigung für anerkannte Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Asylbewerberinnen und Asylbewerber, deren Asylantrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge positiv verbeschieden wurde, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis und haben damit in der Regel einen uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt.

Beschäftigung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber im laufenden Verfahren

In den ersten drei Monaten nach der Asylantragstellung darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, bei Personen die in einem ANKER-Zentrum wohnen, gilt dies für die ersten neun Monate.

Einer Asylbewerberin oder einem Asylbewerber, der nicht in einem ANKER-Zentrum wohnen muss, kann nach dem dritten bis zum neunten Monat nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er oder sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommt, es sei denn der Asylantrag wurde vor dem 31. August 2018 gestellt. Als sichere Herkunftsländer gelten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, der Senegal und Serbien. Die Erteilung steht im Ermessen der Ausländerbehörde. Hierbei werden die sich aus dem jeweiligen Einzelfall ergebenden, positiven und negativen Ermessensaspekte berücksichtigt.

Wenn das Asylverfahren nach neun Monaten noch nicht endgültig abgeschlossen ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Staatsangehörige sicherer Herkunftsländer sind von der Regelung ausgeschlossen, ebenso in der Regel Asylbewerberinnen oder Asylbewerber, deren Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden ist.

Für die Erlaubnis zur Beschäftigung oder Berufsausbildung ist in der Regel auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig.

Beschäftigung für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber

Wer nach erfolglos durchgeführtem Asyl(klage)verfahren keine Verfolgung im Heimatstaat zu fürchten hat, muss dorthin auch wieder zurückkehren. Bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern steht nicht die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, sondern die Aufenthaltsbeendigung im Vordergrund. Im Bereich der qualifizierten Berufsausbildung und im Bereich von herausragend gut integrierten Personen hat der Bundesgesetzgeber mit der Ausbildungsduldung und der Beschäftigungsduldung Ausnahmen von diesem Grundsatz geschaffen.

Abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die sich noch ein einer Berufsausbildung befinden, können eine sog. Ausbildungsduldung erhalten. Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis für eine zweijährige, ihrer Qualifikation entsprechender Tätigkeit („3+2-Regelung“). Die Aufenthaltserlaubnis ist danach verlängerbar.

Besonders gut integrierten Geduldeten, die vor dem 1. August 2018 eingereist sind und die seit längerer Zeit ihren Lebensunterhalt durch Berufstätigkeit sichern, kann für weitere 30 Monate eine sog. Beschäftigungsduldung erteilt werden. Anschließend besteht ebenfalls die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Für Personen, die nicht unter die Ausbildungs- oder Beschäftigungsduldung fallen, hängt die Frage, ob eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden kann, zunächst davon ab, ob eine Abschiebung ausgesetzt ist, weil Duldungsgründe bestehen. Liegen gesetzliche Erwerbstätigkeitsverbote vor, etwa in Fällen fehlender Mitwirkung bei der Klärung der Identität oder in der Regel bei abgelehnten Asylbewerberinnen und Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsländern, so kommt eine Beschäftigung nicht in Betracht. Liegen Duldungsgründe vor und bestehen keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote, so liegt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde.

Die zuständigen Ausländerbehörden beraten Asylbewerberinnen und Asylbewerber gerne zu ihren Möglichkeiten. Für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber besteht auch die Möglichkeit, nach Ausreise über das reguläre Visumverfahren wieder nach Deutschland zu kommen.