Zugang zu Behördeninformationen - Allgemeiner Auskunftsanspruch
Dem Freistaat Bayern ist es seit jeher ein Anliegen, das Engagement seiner Bürgerinnen und Bürger zu fördern und seine Verwaltung an deren Bedürfnisse auszurichten. Dabei ist Transparenz ein wichtiges Anliegen. Klare, verlässliche Informationen sind Grundbedingungen von Sicherheit und Vertrauen.
Mit der Kodifizierung eines allgemeinen Auskunftsanspruchs hat der Bayerische Gesetzgeber im Interesse der stärkeren Einbindung der Bürgerinnen und Bürger mehr Rechtssicherheit über Umfang und Grenzen des schon aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allgemeinen Auskunftsrechts geschaffen. Die Regelung über das Zugangsrecht der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen öffentlicher Stellen ist am 30.12.2015 im Rahmen des Gesetzes über die elektronische Verwaltung in Bayern in Kraft getreten und wurde mit der Datenschutzreform 2018 in Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) mit geringfügigen Änderungen übernommen. Das allgemeine Auskunftsrecht knüpft an die Grundsätze des aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über individuelle Informationsbegehren an (vgl. § 9 der Allgemeinen Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern- AGO) und legt die Voraussetzungen und Grenzen eines allgemeinen Rechtsanspruchs auf Auskunft fest.
Zur Begründung eines Auskunftsanspruchs muss der oder die Auskunftbegehrende ein berechtigtes, nicht auf eine entgeltliche Weiterverwendung im Sinne eines Informationshandels gerichtetes Interesse glaubhaft darlegen. Zum Schutz von personenbezogenen Daten, die bei einer Auskunft offenbart werden würden, müssen außerdem die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorgaben gewahrt werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein von der Auskunft betroffene Person schutzwürdige Interessen am Ausschluss der Übermittlung hat.
Zudem darf die Erfüllung des Auskunftsbegehrens Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigen. Um darüber hinaus eine einzelfallbezogene Abwägung zu ermöglichen, fasst der Gesetzgeber in Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayDSG weitere öffentliche und private Schutzinteressen zusammen. Damit kann im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Verweigerung der Auskunft geprüft werden, ob dem Schutz öffentlicher oder privater Belange auch im Einzelfall höheres Gewicht zukommt als dem individuellen Auskunftsinteresse. Liegen keine Ausschlussgründe vor, konnte schon bisher eine Auskunft ermessensfehlerfrei nicht verweigert werden.
Keine Anwendung findet der Auskunftsanspruch nach Art. 39 Abs. 3 BayDSG bei Sachverhalten, für die im öffentlichen oder privaten Interesse ein besonders strenger Geheimnisschutz besteht, wie z.B. bei Verschlusssachen oder auf Grund des Steuergeheimnisses. Außerdem benennt Art. 39 Abs. 4 BayDSG in einem Katalog verschiedene öffentliche Stellen bzw. Bereiche, deren Aufgaben durch erhöhte Schutzerfordernisse geprägt werden. Gegenüber diesen Stellen räumt der Gesetzgeber keinen Rechtsanspruch auf Auskunft ein. Auch in diesen Fällen besteht aber weiterhin die rechtsstaatliche Verpflichtung öffentlicher Stellen, über ein Auskunftsbegehren in einer umfassenden, sachgerechten Ermessensausübung zu entscheiden.
Unabhängig von einem konkreten Verwaltungsverfahren haben Bürgerinnen und Bürger außerdem auf der Grundlage weiterer Rechtsvorschriften wie dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz oder dem Verbraucherinformationsgesetz besondere Informationszugangangsrechte. Der allgemeine Auskunftsanspruch ist gegenüber diesen und anderen bereichsspezifischen Informationszugangsregelungen gemäß Art. 39 Abs. 2 BayDSG nachrangig.
Die Erteilung der Auskunft ist nach Maßgabe des allgemeinem Kostenrecht kostenpflichtig (Art. 39 Abs. 5 BayDSG i.V.m. Art. 1 ff Kostengesetz (KG)). Sofern die antragstellende Person nicht ein besonderes Interesse an einer bestimmte Form der Auskunftserteilung darlegt, entscheidet die um Auskunft ersuchte öffentliche Stelle nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, wie der Auskunftsanspruch interessengerecht erfüllt werden kann (z.B. durch Gewährung von Akteneinsicht, Übersendung von Unterlagen oder andere Arten der Informationsgewährung).
Die Befugnisse der Kommunen, in Angelegenheiten ihres eigenen Wirkungskreises besondere Satzungen über den Informationszugang zu erlassen, werden durch die Rechtsänderung nicht berührt.