Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Das Staatministerium des Innern, für Sport und Integration, Sachgebiet C2, ist allgemeine Sicherheitsbehörde. Es ist grundsätzlich dafür zuständig, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren oder bereits eingetretene Störungen zu beseitigen. Allerdings obliegt diese Aufgabe vorrangig den Gemeinden, an zweiter und dritter Stelle den Landratsämtern und den (Bezirks-)Regierungen. Das Staatministerium des Innern, für Sport und Integration ist für die Gefahrenabwehr nur dann unmittelbar zuständig, wenn die jeweils niedrigeren Verwaltungsebenen hierzu im Einzelfall nicht in der Lage sind. Die größere Bedeutung hat daher die aufsichtliche Tätigkeit. Das Ministerium wird beispielsweise eingeschaltet, wenn es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von rechtlichen Vorschriften gibt.
Der Begriff öffentliche Sicherheit wird weit definiert. Er umfasst die Unversehrtheit des Lebens, der Gesundheit, Ehre, Freiheit, des Vermögens und der Einrichtungen des Staates und sonstiger Träger von Hoheitsgewalt. Kurz: Er umfasst die Unversehrtheit der gesamten Rechtsordnung. Das hat zur Folge, dass immer dann eine Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt, wenn etwa eine Person gegen eine Rechtsvorschrift verstößt.
Demgegenüber ist der Anwendungsbereich des Begriffs öffentliche Ordnung eher gering. Anders als die öffentliche Sicherheit umfasst der Begriff (nur) ungeschriebene – also nicht in Gesetzen festgelegte – Regeln, und zwar (nur) solche, die als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet werden.
Können die kommunalen Sicherheitsbehörden Gefahren nicht oder nicht rechtzeitig abwehren oder eingetretene Störungen beseitigen, so kann und muss gegebenenfalls die Polizei entsprechende Maßnahmen treffen. Daneben hat die Polizei aber auch Aufgaben, die die kommunalen Sicherheitsbehörden nicht vornehmen dürfen, wie etwa die Verfolgung von Straftaten.