Sparkassengebäude
© Bayerisches Innenministerium

Sparkassen

Unsere 58 Sparkassen in Bayern werden von den Kommunen (Landkreisen, Städten und Zweckverbänden) getragen. Sie sind wirtschaftliche Unternehmen, die im Wettbewerb mit anderen Geldinstituten wie den Genossenschaftsbanken und den Privatbanken stehen.

Die Sparkassen in Bayern erfüllen einen öffentlichen Auftrag. Als Einrichtungen der kommunalen Daseinsvorsorge gewährleisten sie die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstandes, mit Finanzdienstleistungen. Sie betreiben über 2.300 Geschäftsstellen mit etwa 33.600 Bediensteten.

Als Anstalten des öffentlichen Rechts unterliegen die Sparkassen nicht nur der für alle Banken geltenden Fachaufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleitungsaufsicht, sondern auch einer landesrechtlichen Rechtsaufsicht, die von den Bezirksregierungen ausgeübt wird.

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Sparkassen und ihren Kunden gelten - wie ganz allgemein im täglichen Leben - die zivilrechtlichen Bestimmungen. Im Streitfall sind daher die Zivilgerichte (Amtsgericht, Landgericht) zur Entscheidung berufen. Allerdings gibt es beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband eine Schlichtungsstelle, die bereit ist, außergerichtlich zwischen Kunden und Sparkasse zu vermitteln.

Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern

Zur Prüfung der bayerischen Sparkassen, insbesondere zur Durchführung der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung nach § 340k des Handelsgesetzbuches, besteht innerhalb des Sparkassenverbands Bayern neben der Geschäftsstelle eine Prüfungsstelle. Die Prüfungsstelle hat sich als Abschlussprüfer registrieren lassen und ist an die Berufsgrundsätze nach den für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geltenden Bestimmungen gebunden. Sie hat die für die Prüfung von großen Kapitalgesellschaften geltenden Bestimmungen, insbesondere Prüfungsstandards, zu beachten und die Prüfungen unabhängig von Weisungen der Organe des Sparkassenverbands Bayern durchzuführen.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration überwacht gegenüber der Prüfungsstelle die Einhaltung dieser Pflichten. Es kann hierzu Untersuchungen durchführen, dabei auch Dritte heranziehen, und geeignete Maßnahmen anordnen. Erhält es konkrete Hinweise auf Pflichtverstöße seitens der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, hat es diese zu untersuchen und geeignete Maßnahmen anzuordnen. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration veröffentlicht jährlich ein Arbeitsprogramm und einen Tätigkeitsbericht.