Hilfsprogramme zur Beseitigung von Hochwasserschäden

München, 29.07.2013

Innenminister Joachim Herrmann zu den Hilfeprogramme zur Beseitigung von Hochwasserschäden: "Bürger und Kommunen erhalten wirkungsvolle Hilfe zur Beseitigung der Hochwasserschäden"

+++ Innenminister Joachim Herrmann begrüßt die rasche Einigung in Berlin über die Hilfeprogramme zur Beseitigung der Hochwasserschäden: "Die vom Hochwasser geschädigten Bürger erhalten jetzt die dringend notwendige finanzielle Unterstützung zur Behebung der Hochwasserschäden an ihren Wohngebäuden und ihrem Hausrat. Als Kommunalminister liegt mir auch sehr daran, dass die Gemeinden bei der Instandsetzung der geschädigten Infrastruktur finanzielle Planungssicherheit erhalten. Die ausgehandelten großzügigen Lösungen erlauben nun schnelle und nachhaltige Schadensbeseitigung. Auch bereits begonnene Maßnahmen zur Beseitigung der entstandenen Schäden können bei der Förderung anerkannt werden." +++

Im Anschluss an die Soforthilfen erhalten die geschädigten Bürger weitere Hilfen zur Schadensbeseitigung an ihren Wohngebäuden in Höhe von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Instandsetzungskosten. In Härtefällen kann die Förderung erhöht werden. Auch die Reparatur beschädigter notwendiger Hausratsgegenstände oder die Wiederbeschaffung zerstörten Hausrats sind förderfähig. Bereits erhaltende Soforthilfen sind hier anzurechnen.

Die Zuschussanträge sind bei der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt) zu stellen. Die Antragsformulare liegen in den zuständigen Stellen ab Anfang August aus.

Auch die Aufwendungen zur Beseitigung von hochwasserbedingten Schäden an der Infrastruktur in Städten und Gemeinden und deren Wiederherstellung werden erstattet. Gefördert werden insbesondere erforderliche Maßnahmen in historischen Innenstädten, an Plätzen und Parkanlagen, an Kindertageseinrichtungen, Schulen, Alten- und Pflegeheimen, Sportstätten, an der verkehrlichen Infrastruktur sowie an geschädigten wasser- und abfallwirtschaftlichen Einrichtungen. Die Zuwendungen für Schäden an Infrastruktureinrichtungen in Gemeinden in öffentlicher und sonstiger Trägerschaft können bis zu 100 Prozent betragen. Für individuelle Schäden an Gebäuden und Einrichtungen in nicht kommunaler Trägerschaft sind bis zu 80 Prozent vorgesehen, in begründeten Einzelfällen (Härtefällen) können sie über 80 Prozent hinausgehen. Dies gilt beispielsweise bei hohem denkmalpflegerischen Aufwand. Die Gemeinden sammeln entsprechende Anträge und legen sie zur Bewilligung den Bezirksregierungen vor. Entsprechende Antragsunterlagen liegen auch hier ab Anfang August vor.